Herr 1. Bürgermeister Erdel teilt mit, dass ihn die Regierung von Mittelfranken über weitere Entwicklungen der Landesentwicklungsplanung in der Planungsregion 8 informiert hat. Zusätzlich zu den bereits vorhandenen Schutzzonen (Naturpark Frankenhöhe, FFH-Gebiete) sollen nun auch Grünzugzonen zur Versorgung der Region Nürnberg mit Frischluft eingerichtet werden. Betroffen sind in Dietenhofen die Talräume von Bibert, Haslach und Methlach. Die Dietenhofener Kläranlage sei von der Grünzug-Zone ausdrücklich ausgenommen. Der Anbau an die Seniorenwohnanlage läge aber in der Günzug-Zone. Auch eine Erweiterung der Schutzzone des Naturparkes frankenhöhe sei zu befürchten.

Außer Dietenhofen sind auch andere Gemeinden der kommunalen Allianz, wie Neuendettelsau, aber auch Neuhof oder Dinkelsbühl von der Planung betroffen.

 

(Auszug aus dem LEP:

7.1.4

Regionale Grünzüge und Grünstrukturen (Z)

In den Regionalplänen sind regionale Grünzüge zur Gliederung der Siedlungsräume, zur Verbesserung des Bioklimas oder zur Erholungsvorsorge festzulegen. In diesen Grünzügen sind Planungen und Maßnahmen, die die jeweiligen Funktionen beeinträchtigen, unzulässig.

 

Zu 7.1.4 (B)

Regionale Grünzüge dienen der Freihaltung zusammenhängender Landschaftsräume vor Bebauung, gliedern die Siedlungsentwicklung, tragen zur Vermeidung der Zersiedelung bei, verbessern das Bioklima (z.B. durch die Sicherung eines ausreichenden Luftaustauschs) und sichern die landschaftsgebundene und naturnahe Erholung. Regionale Grünzüge umfassen Gebiete, deren Freihaltung von Beeinträchtigung durch Bebauung vordringlich ist. Für die Festlegung eines regionalen Grünzugs sind Gebiete geeignet, die mindestens eine der folgenden Funktionen derzeit oder –soweit absehbar –zukünftig erfüllen können:

·         die regionale Gliederung der Siedlungsräume mit einer ökologisch-funktionalen und sozialverträglichen Zuordnung der Freiräume,

·         die Verbesserung des Bioklimas und die Sicherung eines ausreichenden Luftaustausches mit angrenzenden Siedlungskomplexen oder

·         die Erholungsvorsorge.

In den Regionalplänen ist für jeden regionalen Grünzug mindestens eine dieser Funktionen festzulegen. Es sind nur Vorhaben zulässig, welche die festgelegte(n) Funktion(en) nicht beeinträchtigen. Die regionalen Grünzüge sind in den Regionalplänen als zeichnerisch verbindliche Darstellungen festzulegen.)