Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0

Das Bauvorhaben liegt im Baugebiet Nr. 10 und beurteilt sich somit nach § 30 BauGB.

Das Grundstück entspricht in Form und Lage nicht den im Bebauungsplan vorgesehenen Grundstücken. Daher ist die Festlegung der Baugrenzen und der Firstrichtung nicht genau möglich.


Beschluss:

Bei der Durchführung des Bauvorhabens wären folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes i.S.d. § 31 Abs. 1 BauGB notwendig:

·         Überschreitung der Baugrenze im Nordwesten um (je nach gewähltem Bezugspunkt) ca. 2 bis 6 m,

·         geringfügige Unterschreitung des Seitenverhältnisses 1 : 1,3 bis 1,4 auf 1 : 1,27, sowie

·         Überbauung des vorgesehenen Standorts der Garage (dafür Stellplatz westlich des Gebäudes).

Falls ein Bauantrag gestellt wird, wäre der Ortsentwicklungs- und Bauausschuss bereit, sein Einvernehmen zu erteilen.