Sitzung: 24.08.2015 Ortsentwicklungs-, Bau-, Umwelt- und Energieausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0
Das
Bauvorhaben liegt im Baugebiet Nr. 10 und beurteilt sich somit nach § 30 BauGB.
Das
Grundstück entspricht in Form und Lage nicht den im Bebauungsplan vorgesehenen
Grundstücken. Daher ist die Festlegung der Baugrenzen und der Firstrichtung
nicht genau möglich.
Beschluss:
Bei der
Durchführung des Bauvorhabens wären folgende Befreiungen von den Festsetzungen
des Bebauungsplanes i.S.d. § 31 Abs. 1 BauGB notwendig:
·
Überschreitung
der Baugrenze im Nordwesten um (je nach gewähltem Bezugspunkt) ca. 2 bis 6 m,
·
geringfügige
Unterschreitung des Seitenverhältnisses 1 : 1,3 bis 1,4 auf 1 : 1,27, sowie
·
Überbauung
des vorgesehenen Standorts der Garage (dafür Stellplatz westlich des Gebäudes).
Falls ein Bauantrag
gestellt wird, wäre der Ortsentwicklungs- und Bauausschuss bereit, sein
Einvernehmen zu erteilen.