Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0

Richtlinie Nr. 1

Gewährung von freiwilligen laufenden Zuwendungen an Vereine, Verbände und Organisationen (grundsätzlich ohne Antrag)

 

Feuerwehren

Zuschuss FFW Betzendorf

50 €/Jahr

 

Bei Leistungsprüfungen für Verpflegung

10 €/Teilnehmer

Kultur

Chorgemeinschaft Frischauf Warzfelden

250 €/Jahr

 

Gesangverein Andorf

250 €/Jahr

 

Gesangverein Dietenhofen

250 €/Jahr

 

Ohrwürmer Dietenhofen

250 €/Jahr

 

Kulturreihe

250 €/Jahr

 

Young Voices

250 €/Jahr

 

1. Europa-Musikzug Markt Dietenhofen

16.000 €/Jahr

 

Mit diesem Zuschuss sind die vom Marktgemeinderat am 11.04.2006 beschlossene Erhöhung sowie der am 13.02.2007 beschlossene weitere Zuschuss abgegolten.

 

 

Kirchweihumzug (alle zwei Jahre)

je Fußgruppe 40 €

je Wagen 80 €

Übungsleiterzuschüsse

Der Markt Dietenhofen gewährt jährlich den örtlichen Vereinen Übungsleiterzuschüsse für die Jugendarbeit in gleicher Höhe wie der Landkreis. Dem jeweiligen Antrag ist ein entsprechender Nachweis beizufügen.

Übungsleiterzuschuss in gleicher Höhe wie Landkreis

Jugendarbeit

Der Markt Dietenhofen fördert die Jugendarbeit in den gemeinnützigen Vereinen durch einen jährlichen Zuschuss. Dieser beträgt 5,00 €/Kind bzw. Jugendlichen. Der Zuschuss wird nur auf Antrag für Kinder (ab 6 Jahren) und Jugendlichen (bis 18 Jahre) gewährt, die aktiv am Vereinsgeschehen teilnehmen und ihren Wohnsitz in der Marktgemeinde haben. Entsprechende Nachweise sind vorzulegen

7 €/Jahr pro

Dietenhofener Kind/Jugendlichen

Sonstiges

Diakonieverein Dietenhofen e. V.

1 €/Einwohner/Jahr

 

Evang.-Luth.-Pfarramt Rügland,

AG Diakonie Ansbach-Nord

(Diakoniearbeit in den OT Andorf und Frickendorf)

1 €/Einwohner/Jahr

 

Blumenschmuck-Wettbewerb

1.700 €/Jahr

 

Asphaltierung von Wirtschaftswegen auf Antrag der Jagdgenossenschaften usw.

25 % der
Asphaltierungskosten

 

Caritas (Benutzung der Schulturnhalle durch Asylbewerber) Besprechung/Absprache mit Caritas nötig

Tatsächliche
Benutzungskosten

Jubiläen

Örtliche Vereine erhalten für ihr Gründungsjubiläum bei halbrunden und runden Jubiläumsjahren (25, 50, 75, 100 Jahre usw.) grundsätzlich pro Jubiläumsjahr

2 €

 

Bei den Zuschüssen nach diesen Richtlinien handelt es sich um freiwillige Leistungen der Marktgemeinde. Ein Rechtsanspruch hierauf kann nicht abgeleitet werden. Insbesondere ist die Gewährleistung eines Zuschusses auch von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Marktgemeinde abhängig.


 

Richtlinie Nr. 2

Gewährung von Zuschüssen zur Förderung von Baumaßnahmen gemeinnütziger Vereine im Sinne der Abgabenordnung bzw. des Einkommenssteuergesetzes

 

Der Markt Dietenhofen gewährt auf Antrag den gemeinnützigen Vereinen im Sinne der Abgabenordnung bzw. des Einkommenssteuergesetzes, deren Vereinssitz sich in Dietenhofen befindet, Zuschüsse nach folgenden Richtlinien:

 

Errichtung, Erweiterung und Ergänzung von baulichen Anlagen für die Ausübung des Vereinszwecks einschließlich Generalinstandsetzung

 

bis zu

100.000 €

 

 

15 % Zuschuss

von

100.000 €

bis

150.000 €

12 % Zuschuss, mindestens 15.000 €

über

150.000 €

 

 

gesonderte Einzelvereinbarung (GR-Beschluss)

 

Die Generalinstandsetzung von baulichen Anlagen wird gefördert, wenn seit dem Neubau oder der letzten Generalinstandsetzung mindestens zehn Jahre verstrichen sind.

 

Vorlagefrist:

Zuschussanträge für alle vorstehenden Fördermaßnahmen müssen mit entsprechender Kostenschätzung vor Baubeginn eingereicht werden. Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt grundsätzlich im Jahr nach der Antragstellung gegen Nachweis der angefallenen Kosten.

 

Allgemeinde Bedingungen:

a)    Voraussetzung für alle Zuschussgewährungen ist, dass es sich um anerkannte Anlagen im Sinne des Bayer. Landessportverbandes oder vergleichbarer Stellen handelt

b)    Maßgebend für die Höhe des Zuschusses sind die von den zuständigen Stellen anerkannten beihilfefähigen Kosten

c)    Bei den Zuschüssen nach diesen Richtlinien handelt es sich um freiwillige Leistungen der Marktgemeinde. Ein Rechtsanspruch hierauf kann nicht abgeleitet werden. Insbesondere ist die Gewährleistung eines Zuschusses auch von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Marktgemeinde abhängig.

d)    Nicht bezuschusst werden

1.    Grunderwerb

2.    Planungskosten

3.    Eigenleistung (Arbeitsstunden)


 

Richtlinie Nr. 3

Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der Denkmalpflege

 

Der Markt Dietenhofen gewährt den Trägern von Maßnahmen im Rahmen der Denkmalpflege Zuschüsse nach folgenden Richtlinien (ausgenommen Maßnahmen, für die der Staat als Baulastträger die volle Finanzierung zu übernehmen hat):

 

Höhe der Zuschüsse:

Bezuschusst werden nur Maßnahmen ab einem anerkannten denkmalpflegerischen Mehraufwand von 5.000 € und zwar

 

ab

5.000 €

bis

50.000 €

8 % Zuschuss

über

50.000 €

 

 

Entscheidung im Einzelfall durch Gemeinderat

Obergrenze maximal 20.000 €

 

Große Renovierungsmaßnahmen:

Bei größeren Maßnahmen, die über mehrere Jahre laufen, werden die jeweiligen Jahresabschnitte bezuschusst. Der jeweils zur Anwendung kommende Prozentsatz wird vom Marktgemeinderat festgelegt.

 

Allgemeine Bedingungen:

a)    Die zu erhaltenden und zu fördernden Objekte müssen in den maßgebenden Verzeichnissen enthalten und damit als denkmalwürdig anerkannt sein.

b)    Der als Bemessungsgrundlage maßgebende denkmalpflegerische Mehraufwand muss vom Bayer. Landesamt für Denkmalpflege anerkannt bzw. festgesetzt sein.

c)    Es soll angestrebt werden, dass auch der Landkreis angemessene Zuwendungen gewährt.

d)    Die Auszahlung eines zugesagten Zuschuss entfällt, wenn bei der Ausführung der Arbeiten denkmalpflegerische Auflagen nicht erfüllt worden sind.

e)    Anträge auf Gewährung von Zuschüssen sind vor Baubeginn einer zu fördernden Maßnahme einzureichen.

f)     Bei den Zuschüssen nach diesen Richtlinien handelt es sich um freiwillige Leistungen der Marktgemeinde. Ein Rechtsanspruch hierauf kann nicht abgeleitet werden. Insbesondere ist die Gewährleistung eines Zuschusses auch von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Marktgemeinde abhängig.


 

Richtlinie Nr. 4

Gewährleistung von Zuschüssen zur Förderung von Baumaßnahmen staatlich anerkannter Religionsgemeinschaften

 

Der Markt Dietenhofen gewährt den staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften für Baumaßnahmen und Sanierungen Zuschüsse nach folgenden Richtlinien:

 

Höhe der Zuschüsse:

 

ab

5.000 €

bis

50.000 €

8 % Zuschuss

zwischen

50.000 €

bis

100.000 €

5 % Zuschuss, mind. 4.000 €

über

100.000 €

 

 

Entscheidung im Einzelfall durch Gemeinderat

Obergrenze maximal 20.000 €

 

Allgemeine Bedingungen:

a)    Alle Maßnahmen müssen von den zuständigen Stellen anerkannt sein und müssen sich ins Ortsbild aus städtebaulicher Sicht verträglich einfügen.

b)    Bei denkmalpflegerischen Arbeiten sind alle denkmalpflegerischen Auflagen zu erfüllen.

c)    Die Förderung richtet sich auch nach dem Anteil der im Gemeindegebiet Dietenhofen lebenden Pfarreiangehörigen/Gemeinschaftsangehörigen der Kirchengemeinde/Religionsgemeinschaft im Verhältnis zu weiteren betroffenen Gemeinden.

d)    Im Falle einer hohen Bezuschussung durch die kirchlichen Stellen (o. ä.) oder durch den Staat (staatliche Baulast) behält sich der Marktgemeinderat eine Reduzierung des Zuschusses vor.

e)    Anträge auf Gewährung von Zuschüssen sind vor Baubeginn einer zu fördernden Maßnahme einzureichen.

f)     Bei den Zuschüssen nach diesen Richtlinien handelt es sich um freiwillige Leistungen der Marktgemeinde. Ein Rechtsanspruch hierauf kann nicht abgeleitet werden. Insbesondere ist die Gewährleistung eines Zuschusses auch von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Marktgemeinde abhängig.


 

Die Richtlinien treten laut Marktgemeinderatsbeschluss vom XX.09.2015 zum 01.01.2016 in Kraft.

 

 


Empfehlungs-Beschluss:

Die vorgelegte, geänderte Zuschussrichtlinie (grün dargestellt) wird dem Marktgemeinderat zur Annahme empfohlen. Zusätzlich soll die Förderung für die Musik anlässlich Aufstellen eine Kirchweihbaumes in der einzelnen Ortsteilen in Höhe von 200 € mit aufgenommen werden.