Die in grüner
Schrift dargestellten Ergänzungen bzw. Änderungen sollten noch mit aufgenommen
werden:
Richtlinie Nr. 1
Gewährung von freiwilligen laufenden
Zuwendungen an Vereine, Verbände und Organisationen (grundsätzlich ohne Antrag)
Feuerwehren |
Zuschuss FFW Betzendorf |
50
€/Jahr |
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Bei Leistungsprüfungen für Verpflegung |
10
€/Teilnehmer |
Kultur |
Chorgemeinschaft Frischauf Warzfelden |
250
€/Jahr |
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Gesangverein Andorf |
250
€/Jahr |
|
Gesangverein Dietenhofen |
250
€/Jahr |
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Ohrwürmer Dietenhofen |
250
€/Jahr |
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Kulturreihe |
250
€/Jahr |
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Young Voices |
250
€/Jahr |
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1. Europa-Musikzug Markt Dietenhofen |
16.000 €/Jahr |
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Mit diesem Zuschuss sind die vom Marktgemeinderat am
11.04.2006 beschlossene Erhöhung sowie der am 13.02.2007 beschlossene weitere
Zuschuss abgegolten. |
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Kirchweihumzug (alle zwei Jahre) |
je
Fußgruppe 40 € je
Wagen 80 € |
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Je Ortschaft für die musikalische Umrahmung anlässlich des
Aufstellens des Kirchweihbaumes. Für die Auszahlung ist als Nachweis ein
entsprechender Beleg vorzulegen. |
max. 200 €/Jahr |
Übungsleiterzuschüsse |
Der Markt Dietenhofen
gewährt jährlich den örtlichen Vereinen Übungsleiterzuschüsse für die
Jugendarbeit in gleicher Höhe wie der Landkreis. Dem jeweiligen Antrag ist
ein entsprechender Nachweis beizufügen. |
Übungsleiterzuschuss
in gleicher Höhe wie Landkreis |
Jugendarbeit |
Der Markt Dietenhofen
fördert die Jugendarbeit in den gemeinnützigen Vereinen durch einen
jährlichen Zuschuss. Dieser beträgt 5,00 €/Kind bzw. Jugendlichen. Der
Zuschuss wird nur auf Antrag für Kinder (ab 6 Jahren) und Jugendlichen (bis
18 Jahre) gewährt, die aktiv am Vereinsgeschehen teilnehmen und ihren
Wohnsitz in der Marktgemeinde haben. Entsprechende Nachweise sind vorzulegen |
7
€/Jahr pro Dietenhofener
Kind/Jugendlichen |
Sonstiges |
Diakonieverein Dietenhofen e. V. |
1
€/Einwohner/Jahr |
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Evang.-Luth.-Pfarramt Rügland, AG Diakonie Ansbach-Nord (Diakoniearbeit in den OT Andorf und Frickendorf) |
1
€/Einwohner/Jahr |
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Blumenschmuck-Wettbewerb |
1.700
€/Jahr |
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Asphaltierung von Wirtschaftswegen
auf Antrag der Jagdgenossenschaften usw. |
25 %
der |
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Caritas (Benutzung der
Schulturnhalle durch Asylbewerber) Besprechung/Absprache mit Caritas nötig |
Tatsächliche |
Jubiläen |
Örtliche Vereine erhalten für
ihr Gründungsjubiläum bei halbrunden und runden Jubiläumsjahren (25, 50, 75,
100 Jahre usw.) grundsätzlich pro Jubiläumsjahr |
2 € |
Bei
den Zuschüssen nach diesen Richtlinien handelt es sich um freiwillige
Leistungen der Marktgemeinde. Ein Rechtsanspruch hierauf kann nicht abgeleitet
werden. Insbesondere ist die Gewährleistung eines Zuschusses auch von der
finanziellen Leistungsfähigkeit der Marktgemeinde abhängig.
Richtlinie Nr. 2
Gewährung von Zuschüssen zur Förderung
von Baumaßnahmen gemeinnütziger Vereine im Sinne der Abgabenordnung bzw. des
Einkommenssteuergesetzes
Der
Markt Dietenhofen gewährt auf Antrag den gemeinnützigen Vereinen im Sinne der
Abgabenordnung bzw. des Einkommenssteuergesetzes, deren Vereinssitz sich in
Dietenhofen befindet, Zuschüsse nach folgenden Richtlinien:
Errichtung,
Erweiterung und Ergänzung von baulichen Anlagen für die Ausübung des
Vereinszwecks einschließlich Generalinstandsetzung
bis zu |
100.000
€ |
|
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15 % Zuschuss |
von |
100.000
€ |
bis |
150.000
€ |
12 % Zuschuss, mindestens 15.000 € |
über |
150.000
€ |
|
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gesonderte Einzelvereinbarung (GR-Beschluss) |
Die
Generalinstandsetzung von baulichen Anlagen wird gefördert, wenn seit dem
Neubau oder der letzten Generalinstandsetzung mindestens zehn Jahre verstrichen
sind.
Vorlagefrist:
Zuschussanträge
für alle vorstehenden Fördermaßnahmen müssen mit entsprechender Kostenschätzung
vor Baubeginn eingereicht werden. Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt
grundsätzlich im Jahr nach der Antragstellung gegen Nachweis der angefallenen
Kosten.
Allgemeinde
Bedingungen:
a)
Voraussetzung
für alle Zuschussgewährungen ist, dass es sich um anerkannte Anlagen im Sinne
des Bayer. Landessportverbandes oder vergleichbarer Stellen handelt
b)
Maßgebend
für die Höhe des Zuschusses sind die von den zuständigen Stellen anerkannten
beihilfefähigen Kosten
c)
Bei
den Zuschüssen nach diesen Richtlinien handelt es sich um freiwillige
Leistungen der Marktgemeinde. Ein Rechtsanspruch hierauf kann nicht abgeleitet
werden. Insbesondere ist die Gewährleistung eines Zuschusses auch von der
finanziellen Leistungsfähigkeit der Marktgemeinde abhängig.
d)
Nicht
bezuschusst werden
1.
Grunderwerb
2.
Planungskosten
3.
Eigenleistung
(Arbeitsstunden)
Richtlinie Nr. 3
Gewährung
von Zuschüssen zur Förderung der Denkmalpflege
Der Markt Dietenhofen
gewährt den Trägern von Maßnahmen im Rahmen der Denkmalpflege Zuschüsse nach
folgenden Richtlinien (ausgenommen Maßnahmen, für die der Staat als
Baulastträger die volle Finanzierung zu übernehmen hat):
Höhe der Zuschüsse:
Bezuschusst werden nur
Maßnahmen ab einem anerkannten denkmalpflegerischen Mehraufwand von 5.000 € und
zwar
ab |
5.000 € |
bis |
50.000 € |
8 % Zuschuss |
über |
50.000 € |
|
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Entscheidung
im Einzelfall durch Gemeinderat Obergrenze
maximal 20.000 € |
Große Renovierungsmaßnahmen:
Bei größeren Maßnahmen,
die über mehrere Jahre laufen, werden die jeweiligen Jahresabschnitte
bezuschusst. Der jeweils zur Anwendung kommende Prozentsatz wird vom
Marktgemeinderat festgelegt.
Allgemeine Bedingungen:
a)
Die
zu erhaltenden und zu fördernden Objekte müssen in den maßgebenden
Verzeichnissen enthalten und damit als denkmalwürdig anerkannt sein.
b)
Der
als Bemessungsgrundlage maßgebende denkmalpflegerische Mehraufwand muss vom
Bayer. Landesamt für Denkmalpflege anerkannt bzw. festgesetzt sein.
c)
Es
soll angestrebt werden, dass auch der Landkreis angemessene Zuwendungen
gewährt.
d)
Die
Auszahlung eines zugesagten Zuschuss entfällt, wenn bei der Ausführung der
Arbeiten denkmalpflegerische Auflagen nicht erfüllt worden sind.
e)
Anträge
auf Gewährung von Zuschüssen sind vor Baubeginn einer zu fördernden Maßnahme
einzureichen.
f)
Bei
den Zuschüssen nach diesen Richtlinien handelt es sich um freiwillige
Leistungen der Marktgemeinde. Ein Rechtsanspruch hierauf kann nicht abgeleitet
werden. Insbesondere ist die Gewährleistung eines Zuschusses auch von der
finanziellen Leistungsfähigkeit der Marktgemeinde abhängig.
Richtlinie Nr. 4
Gewährleistung
von Zuschüssen zur Förderung von Baumaßnahmen staatlich anerkannter
Religionsgemeinschaften
Der Markt Dietenhofen
gewährt den staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften für Baumaßnahmen und
Sanierungen Zuschüsse nach folgenden Richtlinien:
Höhe der Zuschüsse:
ab |
5.000
€ |
bis |
50.000
€ |
8 % Zuschuss |
zwischen |
50.000
€ |
bis |
100.000
€ |
5 % Zuschuss, mind. 4.000 € |
über |
100.000
€ |
|
|
Entscheidung im Einzelfall
durch Gemeinderat Obergrenze maximal 20.000 € |
Allgemeine Bedingungen:
a)
Alle
Maßnahmen müssen von den zuständigen Stellen anerkannt sein und müssen sich ins
Ortsbild aus städtebaulicher Sicht verträglich einfügen.
b)
Bei
denkmalpflegerischen Arbeiten sind alle denkmalpflegerischen Auflagen zu
erfüllen.
c)
Die
Förderung richtet sich auch nach dem Anteil der im Gemeindegebiet Dietenhofen
lebenden Pfarreiangehörigen/Gemeinschaftsangehörigen der
Kirchengemeinde/Religionsgemeinschaft im Verhältnis zu weiteren betroffenen
Gemeinden.
d)
Im
Falle einer hohen Bezuschussung durch die kirchlichen Stellen (o. ä.) oder
durch den Staat (staatliche Baulast) behält sich der Marktgemeinderat eine
Reduzierung des Zuschusses vor.
e)
Anträge
auf Gewährung von Zuschüssen sind vor Baubeginn einer zu fördernden Maßnahme
einzureichen.
f)
Bei
den Zuschüssen nach diesen Richtlinien handelt es sich um freiwillige
Leistungen der Marktgemeinde. Ein Rechtsanspruch hierauf kann nicht abgeleitet
werden. Insbesondere ist die Gewährleistung eines Zuschusses auch von der
finanziellen Leistungsfähigkeit der Marktgemeinde abhängig.
Die Richtlinien treten
laut Marktgemeinderatsbeschluss vom 15.09.2015 zum 01.01.2016 in Kraft.
Beschluss:
Die Richtlinien werden, wie vorgetragen, geändert.