Geschäftsleiter Wimmer berichtet über die vom Bayerischen Landtag beschlossenen Änderung der Gemeindeordnung bezüglich durch zitieren und erläutern des folgenden Gesetzestextes:
„Art. 47a
Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung
(1) 1Gemeinderatsmitglieder
können an den Sitzungen des Gemeinderats mittels Ton-Bild-Übertragung
teilnehmen, soweit der Gemeinderat dies in der Geschäftsordnung zugelassen hat.
2Der
Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder des Gemeinderats.
3Zugeschaltete
Gemeinderatsmit-glieder gelten in diesem Fall als anwesend im Sinn von Art. 47
Abs. 2. 4Der Gemeinderat kann die Anzahl der in einer Sitzung zuschaltbaren
Gemeinderatsmitglieder in der Geschäftsordnung zahlen- oder quotenmäßig begrenzen.
5Er
kann die Zuschaltmöglichkeit auch von weiteren Voraussetzungen abhängig machen,
insbesondere von einer Verhinderung an der Teilnahme im Sitzungssaal. 6Bei einer
Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung ist eine Teilnahme an Wahlen nicht
möglich.
(2) Die Möglichkeit einer
Sitzungsteilnahme mittels Ton-Bild-Übertragung ist ausgeschlossen, soweit die
Sitzung als solche oder Beratungsgegenstände nach Art. 56a Abs. 1 Satz 1 geheim
zu halten sind oder nach den gemäß Art. 56a Abs. 2 zu beachtenden Verwaltungsvorschriften
und Richtlinien der Geheimhaltung unterliegen.
(3) 1Der erste Bürgermeister und die Gemeinderatsmitglieder müssen
sich in der Sitzung gegenseitig optisch und akustisch wahrnehmen können. 2In öffentlichen Sitzungen müssen per Ton-Bild-Übertragung
teilnehmende Gemeinderatsmitglieder zudem für die im Sitzungssaal anwesende
Öffentlichkeit entsprechend wahrnehmbar sein. 3Für
die Zwecke der Sätze 1 und 2 ist die Übertragung von Bild und Ton der an der
Sitzung teilnehmenden Personen unabhängig davon zulässig, ob sie in die
Übertragung einwilligen.
(4) 1Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass in ihrem
Verantwortungsbereich die technischen Voraussetzungen für eine Zuschaltung
mittels Ton-Bild-Über-tragung während der Sitzung durchgehend bestehen. 2Ist dies nicht der Fall oder steht nicht fest, ob eine
Nichtzuschaltung in den Verantwortungsbereich der Gemeindeverwaltung oder des
Gemeinderatsmitglieds fällt, darf die Sitzung nicht beginnen oder ist sie
unverzüglich zu unterbrechen. 3Ein Verstoß ist unbeachtlich, falls
die zunächst nicht zugeschalteten Gemeinderatsmitglieder rügelos an der
Beschlussfassung teilnehmen. 4Kommt eine Zuschaltung aus Gründen,
die nicht im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, nicht zu Stande oder
wird sie unterbrochen, hat dies keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne
das betroffene Gemeinderatsmitglied gefassten Beschlusses. 5Soweit sich eine Gemeinde darauf beschränkt, die Plattform
zur audiovisuellen Zuschaltung zur Verfügung zu stellen, und entweder
mindestens ein Gemeinderatsmitglied zugeschaltet ist oder ein Test bestätigt,
dass eine Zuschaltmöglichkeit besteht, wird vermutet, dass der Grund für eine
Nichtzuschaltung eines Gemeinderatsmitglieds nicht im Verantwortungsbereich der
Gemeinde liegt.
(5) 1Lässt eine
Gemeinde eine Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung bei nichtöffentlichen
Sitzungen zu, haben die zugeschalteten Gemeinderatsmitglieder dafür Sorge zu
tragen, dass die Übertragung in ihrem Verantwortungsbereich nur von ihnen
wahrgenommen werden kann. 2Art. 20 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.“
In einer sich anschließenden Diskussion sprechen sich die Mitglieder des Marktgemeinderates mehrheitlich dafür aus, derzeit keine derartigen Festlegungen zu treffen und an den Präsenzsitzungen mit verkürzter Sitzungsdauer festzuhalten. Bei Bedarf sollen zusätzliche Sitzungen abgehalten werden.
Geschäftsleiter Wimmer teilt zusätzlich mit, dass der Gesetzestext mit Erläuterungen zu den weiteren Änderungen der Gemeindeordnung den Mitgliedern des Marktgemeinderates über Session zugeleitet wurde.
Beschluss:
Die Mitglieder des Marktgemeinderates sprechen sich mehrheitlich dafür aus, derzeit keine derartigen Festlegungen zu treffen und an den Präsenzsitzungen mit verkürzter Sitzungsdauer festzuhalten. Bei Bedarf sollen zusätzliche Sitzungen abgehalten werden.