Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0

Der Ortsentwicklungs- und Bauausschuss hat sich bereits in vier Sitzungen mit diesem Projekt beschäftigt. Bauvoranfragen wurden in den Sitzungen am 13.07.2015 und am 03.08.2015 behandelt. Dabei aufgeworfene Fragen wurden nicht abschließend beantwortet.

In der Sitzung am 24.08.2015 wurde ein Bauantrag vorgelegt und behandelt, der folgender Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans bedurfte:

·         Überschreitung der höchsten zulässigen Geschosszahl von zwei Geschossen, davon ein Untergeschoss auf zwei Geschosse (Ebene 3 kein weiteres Vollgeschoss),

·         Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl von 0,4 auf ca. 0,48,

·         Errichtung eines Gebäudes mit Flachdach (Satteldach vorgesehen),

·         Errichtung eines Sockelgeschosses mit einer Höhe von mehr als 2,50 m, sowie

·         Errichtung der Garagen außerhalb der im Bebauungsplan vorgesehenen Flächen.

Ein gemeindliches Einvernehmen wurde nicht erteilt.

 

Ende November bat Herr Schmidt von der Firma Schmidt Wohnbau, die Entscheidung nochmals zu überdenken. Er stellte seine Argumente in der Sitzung am 07.12.2015 den Mitgliedern des Ortsentwicklungs- und Bauausschusses vor.

Von Mitgliedern des Ausschusses wurde gefordert, einen Schnitt des bestehenden und des geplanten Geländeverlaufes in Bezug auf die bestehende Straße vorzulegen. Ein Einvernehmen zu den notwendigen Befreiungen, außer bezüglich der Dachform und der Höhe des Sockelgeschosses, werden grundsätzlich als möglich erachtet.

In der Sitzung am 25.01.2016 legte Herr Schmidt eine erneuerte Planung vor. Auf dem nördlichen Gebäudeteil ist ein Satteldach vorgesehen. Die anderen Abweichungen vom Bebauungsplan blieben erhalten.

Die geforderte Darstellung des Gebäudes in Bezug auf das östliche Nachbargebäude wurde vorgelegt.

 

Nach ausführlicher Diskussion sind die Mitglieder des Bauausschusses der Meinung, dass das Gebäude ohne Satteldach eine weniger erdrückende Wirkung hat, als wie nun geplant. Aus städtebaulichen Gründen sollte daher auf das Satteldach verzichtet werden.

Das Sockelgeschoss muss, so es als Tiefgarage dienen soll, höher als 2,50 m werden.

 

Bezüglich der Grundflächenzahl macht Herr Spörl auf § 19 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) aufmerksam:

 

§ 19 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2)  …..

(3)  …..

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1. Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,

2. Nebenanlagen im Sinne des § 14,

3. baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,

mitzurechnen.

Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden

1. bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder

2. wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

 

Der Ortsentwicklungs- und Bauausschuss erteilte anschließend sein Einvernehmen i.S.d. § 31 Abs. 2 BauGB zu Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 4, bezüglich

·         der Überschreitung der höchsten zulässigen Geschosszahl von zwei Geschossen, davon ein Untergeschoss auf zwei Geschosse (Ebene 3 kein weiteres Vollgeschoss),

·         der Errichtung eines Gebäudes mit Flachdach (Satteldach im Bebauungsplan vorgesehen),

·         der Errichtung eines Sockelgeschosses mit einer Höhe von mehr als 2,50 m, nämlich 2,825 m, sowie

·         der Errichtung der Garagen außerhalb der im Bebauungsplan vorgesehenen Flächen.

 

Ein Einvernehmen zu der Überschreitung der Grundflächenzahl von 0,4 wurde nicht erteilt.

 

Herr Schmidt legt nunmehr erneut seine Planung vor und bittet mit Bezug auf den § 19 der BauNVO, auch die Befreiung für die Überschreitung der Grundflächenzahl zu erteilen.


Beschluss:

Der Ortsentwicklungs- und Bauausschuss erteilt seine Zustimmung zum Bauvorhaben der Schmidt Wohnbau GmbH i.S.d. § 30 BauGB im Baugebiet Nr. 4 in Dietenhofen.

Der Ortsentwicklungs- und Bauausschuss erteilt sein Einvernehmen i.S.d. § 31 Abs. 2 BauGB zu Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 4, bezüglich

·         der Überschreitung der höchsten zulässigen Geschosszahl von zwei Geschossen, davon ein Untergeschoss auf zwei Geschosse (Ebene 3 kein weiteres Vollgeschoss),

·         der Errichtung eines Gebäudes mit Flachdach (Satteldach im Bebauungsplan vorgesehen),

·         der Errichtung eines Sockelgeschosses mit einer Höhe von mehr als 2,50 m, nämlich 2,825 m,

·         der Errichtung der Garagen außerhalb der im Bebauungsplan vorgesehenen Flächen, sowie

·         der Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl von 0,4 auf 0,56.