Sitzung: 15.02.2016 Ortsentwicklungs-, Bau-, Umwelt- und Energieausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0
Der
Ortsentwicklungs- und Bauausschuss hat sich bereits in vier Sitzungen mit
diesem Projekt beschäftigt. Bauvoranfragen wurden in den Sitzungen am
13.07.2015 und am 03.08.2015 behandelt. Dabei aufgeworfene Fragen wurden nicht
abschließend beantwortet.
In
der Sitzung am 24.08.2015 wurde ein Bauantrag vorgelegt und behandelt, der
folgender Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans bedurfte:
·
Überschreitung
der höchsten zulässigen Geschosszahl von zwei Geschossen, davon ein
Untergeschoss auf zwei Geschosse (Ebene 3 kein weiteres Vollgeschoss),
·
Überschreitung
der zulässigen Grundflächenzahl von 0,4 auf ca. 0,48,
·
Errichtung
eines Gebäudes mit Flachdach (Satteldach vorgesehen),
·
Errichtung
eines Sockelgeschosses mit einer Höhe von mehr als 2,50 m, sowie
·
Errichtung
der Garagen außerhalb der im Bebauungsplan vorgesehenen Flächen.
Ein
gemeindliches Einvernehmen wurde nicht erteilt.
Ende
November bat Herr Schmidt von der Firma Schmidt Wohnbau, die Entscheidung
nochmals zu überdenken. Er stellte seine Argumente in der Sitzung am 07.12.2015
den Mitgliedern des Ortsentwicklungs- und Bauausschusses vor.
Von
Mitgliedern des Ausschusses wurde gefordert, einen Schnitt des bestehenden und
des geplanten Geländeverlaufes in Bezug auf die bestehende Straße vorzulegen.
Ein Einvernehmen zu den notwendigen Befreiungen, außer bezüglich der Dachform
und der Höhe des Sockelgeschosses, werden grundsätzlich als möglich erachtet.
In
der Sitzung am 25.01.2016 legte Herr Schmidt eine erneuerte Planung vor. Auf
dem nördlichen Gebäudeteil ist ein Satteldach vorgesehen. Die anderen
Abweichungen vom Bebauungsplan blieben erhalten.
Die
geforderte Darstellung des Gebäudes in Bezug auf das östliche Nachbargebäude
wurde vorgelegt.
Nach
ausführlicher Diskussion sind die Mitglieder des Bauausschusses der Meinung,
dass das Gebäude ohne Satteldach eine weniger erdrückende Wirkung hat, als wie
nun geplant. Aus städtebaulichen Gründen sollte daher auf das Satteldach
verzichtet werden.
Das
Sockelgeschoss muss, so es als Tiefgarage dienen soll, höher als 2,50 m werden.
Bezüglich
der Grundflächenzahl macht Herr Spörl auf § 19 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) aufmerksam:
§ 19 Grundflächenzahl, zulässige
Grundfläche
(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel
Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des
Absatzes 3 zulässig sind.
(3) …..
(4) 1 Bei der Ermittlung
der Grundfläche sind die Grundflächen von
1. Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2. Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3. baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die
das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen.
2 Die
zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten
Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu
einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem
Ausmaß können zugelassen werden. 3 Im Bebauungsplan können von
Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. 4 Soweit der
Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung
der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1. bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die
natürlichen Funktionen des Bodens oder
2. wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen
Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.
Der
Ortsentwicklungs- und Bauausschuss erteilte anschließend sein Einvernehmen
i.S.d. § 31 Abs. 2 BauGB zu Befreiungen von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 4, bezüglich
·
der
Überschreitung der höchsten zulässigen Geschosszahl von zwei Geschossen, davon
ein Untergeschoss auf zwei Geschosse (Ebene 3 kein weiteres Vollgeschoss),
·
der
Errichtung eines Gebäudes mit Flachdach (Satteldach im Bebauungsplan
vorgesehen),
·
der
Errichtung eines Sockelgeschosses mit einer Höhe von mehr als 2,50 m, nämlich
2,825 m, sowie
·
der
Errichtung der Garagen außerhalb der im Bebauungsplan vorgesehenen Flächen.
Ein
Einvernehmen zu der Überschreitung der Grundflächenzahl von 0,4 wurde nicht
erteilt.
Herr
Schmidt legt nunmehr erneut seine Planung vor und bittet mit Bezug auf den § 19
der BauNVO, auch die Befreiung für die Überschreitung der Grundflächenzahl zu
erteilen.
Beschluss:
Der Ortsentwicklungs- und Bauausschuss erteilt seine Zustimmung zum
Bauvorhaben der Schmidt Wohnbau GmbH i.S.d. § 30 BauGB im Baugebiet Nr. 4 in
Dietenhofen.
Der Ortsentwicklungs- und Bauausschuss erteilt sein Einvernehmen i.S.d.
§ 31 Abs. 2 BauGB zu Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr.
4, bezüglich
·
der
Überschreitung der höchsten zulässigen Geschosszahl von zwei Geschossen, davon
ein Untergeschoss auf zwei Geschosse (Ebene 3 kein weiteres Vollgeschoss),
·
der Errichtung eines Gebäudes mit Flachdach
(Satteldach im Bebauungsplan vorgesehen),
·
der Errichtung eines Sockelgeschosses mit einer
Höhe von mehr als 2,50 m, nämlich 2,825 m,
·
der
Errichtung der Garagen außerhalb der im Bebauungsplan vorgesehenen Flächen, sowie
·
der
Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl von 0,4 auf 0,56.