Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0

Das Bauvorhaben liegt im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 1 und beurteilt sich somit nach § 30 BauGB.

Im Bebauungsplan ist eine andere Straßenführung als derzeit vorhanden vorgesehen. Daher ist die Festlegung der Baugrenzen und der Firstrichtung nicht genau möglich.

Bei der Durchführung des Bauvorhabens wären – soweit feststellbar – wahrscheinlich keine Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes i.S.d. § 31 Abs. 1 BauGB notwendig:

 

In diesem Zusammenhang teilt Herr Bürgermeister Erdel mit, dass die Familie Dreher bereit wäre, einige Quadratmeter des Grundstückes für den Ausbau der Ansbacher Straße abzugeben. Der Eigentümer des westlich gelegenen Nachbargrundstückes, Herr Pfeifer, wäre auch bereit, einen Grundstücksstreifen abzugeben.


Beschluss:

Falls ein Bauantrag gestellt wird, wäre der Bauausschuss bereit, sein Einvernehmen zu erteilen.