Beschluss: zurückgestellt

Das Bauvorhaben liegt im Bereich des Bebauungsplanes „Petersburg“, der Ende 2014 als Satzung beschlossen wurde. Allerdings konnten die Erschließungsarbeiten erst vor kurzem begonnen werden.

Artikel 58 der BayBO legt folgendes fest:

Keiner Genehmigung bedarf unter den Voraussetzungen des Abs. 2 die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen, die keine Sonderbauten sind. …

Abs. 2. …

3. die Erschließung im Sinn des Baugesetzbuchs gesichert ist und. …

Da derzeit die Erschließung noch nicht gesichert ist, ist also ein Genehmigungsfreistellungsverfahren derzeit nicht möglich. Möglich wäre, den Antrag in ein Baugenehmigungsverfahren umzuwandeln. Da die Verfahrensdauer dann aber auch sechs bis acht Wochen beträgt und erhebliche Kosten verursacht werden, schlagen die Mitglieder des Bauausschusses vor, den Antrag bis zum Abschluss der Kanal- und Wasserleitungsbauarbeiten – denn dann kann die Erschließung zusammen mit dem bestehenden Feldweg als gesichert gelten – ruhen zu lassen.

Dieser Rat soll den Eheleuten Hofmann mitgeteilt werden.